von Gerd Wiedenhoff
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall erweist sich die Regulierung als Problematisch, wenn das Fahr- zeug schon früher einen Schaden aufgewiesen hat. Die Haftpflichtversicherungen verweigern dann gern die Regulierung mit der Begründung, „Wir haben Infor- mationen über einen Unfallschaden aus der Vergan- genheit, jedoch keinen Nachweis über die Reparatur des Vorunfall. Weisen Sie uns die Reparatur bitte nach.“
Ein früherer Schaden in einem Bereich, der eindeutig außer- halb der neuen Schadenszone liegt, darf bei der Ermittlung der Reparaturkosten keine Rolle spielen, unabhängig davon, ob der Vorschaden beseitigt ist oder nicht. Problematischer sind die sogenannten „Überdeckungsschäden“. Das sind die Fälle, in denen es bereits im selben Bereich zu Vorschäden gekommen ist. Um hier den vollen Schadenersatz zu er- halten, muss der Geschädigte nachweisen, dass der geltend gemachte Schaden auf das behauptete Unfallereignis zurück- zuführen ist bzw. dass die Schäden aus dem Vorunfall fach- gerecht repariert worden sind. Der Nachweis kann durch die Vorlage einer Werkstattrechnung oder eines qualifizierten Reparaturberichts durch einen Kfz. Sachverständigen er- bracht werden. Schließlich können auch Zeugen zum Be- weis angeboten werden. Noch komplizierter sind die Fälle mit nicht reparierten bzw. nicht vollständig reparierten Vor- schäden. Hier muß eine Abgrenzung vorgenommen werden,
welche Beschädigungen auf die neue Kollision zurückzufüh- ren sind und welche Kosten zur Schadenbeseitigung erfor- derlich sind. Ein Ersatzanspruch besteht nur dann, wenn der Zweitschaden technisch und rechnerisch eindeutig von dem Vorschaden abgrenzbar ist. Bei Trennbarkeit der Schäden ist zumindest eine volle Klageabweisung nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist dann bei der Höhe der Reparaturkosten ein Abzug für Wertverbesserung vorzunehmen.
Ein weiteres Problem kann in diesem Zusammenhang das Verschweigen von bekannten Vorschäden sein. Zum einen stellt dies einen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht dar, zum anderen kann ein vorsätzliches Verschweigen unter Umstän- den zum vollständigen Verlust des Schadenersatz Anspruchs führen. Aber auch hier gilt, sind die Vorschäden vor seiner Besitzzeit eingetreten und bei kauf nicht bekannt gegeben worden, kann der Geschädigte die gegnerische Haftpflicht- versicherung über die Vorschäden nicht in Kenntnis setzen.
Diese Haftpflichtschäden können nur mit anwaltlicher Hilfe und einem Qualifizierten Unabhängigen Kfz Sachverstän- digen einen Regulierungserfolg erzielen.
Für Fragen rund um das Kraftfahrzeug stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und helfen Ihnen nach Möglich- keit weiter.
Gerd Wiedenhoff
Bereits seit der Gründung im Jahre 1991 erstellt der Kfz-Meister und Kfz-Sach- verständige unabhängige Schadengutachten.